LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2007
3 Sa 201/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1638/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Abrechnungsbetrug durch Manipulation der Stechuhr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 201/07

DRsp Nr. 2008/9753

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Abrechnungsbetrug durch Manipulation der Stechuhr

Hat sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges durch Manipulation der Stechuhr dahingehend eingelassen, dass zusätzlich zu den Stempelkarten die abgeleisteten Stunden noch einmal von Hand aufgeschrieben werden (mit entsprechenden Notizen, welche Arbeiten während dieser Zeit verrichtet worden sind) und diese Stundenzettel bei dem Vorarbeiter abgegeben werden, kann von einem Betrug nur dann ausgegangen werden, wenn feststeht, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer für bestimmte Tage tatsächlich mehr Vergütung gezahlt hat als diesem nach Arbeitsvertrag und Gesetz (§ 611 Abs. 1 BGB) zustand, so dass die Arbeitgeberin auch konkret vortragen muss, für welche Tage sie dem Arbeitnehmer tatsächlich welche Beträge zuviel gezahlt hat.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: