LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.05.2010
6 Sa 38/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1635/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei unbestimmter Kündigungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 38/10

DRsp Nr. 2010/13105

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei unbestimmter Kündigungserklärung

1. Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss für die Erklärungsempfängerin zweifelsfrei den Willen der Erklärenden erkennen lassen, von der sich aus § 626 Abs. 1 BGB ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch zu machen; dieser Wille kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Erklärung oder aus sonstigen Umständen der Erklärung selbst, insbesondere einer beigefügten Begründung ergeben.