LAG Hamburg - Urteil vom 08.08.2012
3 Sa 23/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; MTV BKK § 13 Abs. 2; MTV BKK § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 107/11

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; Anspruch auf tariflichen Zuschuss zum Krankengeld gegen Abwicklungseinheit

LAG Hamburg, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 23/12

DRsp Nr. 2013/5947

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; Anspruch auf tariflichen Zuschuss zum Krankengeld gegen Abwicklungseinheit

1. Wird der Beschäftigte bei Schließung einer Betriebskrankenkasse entsprechend einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung als Sachbearbeiter weiterhin für die Arbeitgeberin tätig, besteht "das Arbeitsverhältnis" über den Zeitpunkt der Schließung hinaus fort; "das Arbeitsverhältnis" ist nicht zerlegbar in ein unbefristetes und ein befristetes sondern besteht nur als ein Arbeitsverhältnis, welchem unterschiedliche Verträge zu Grunde liegen. 2. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 3. Durch den Abschluss eines befristeten Vertrages wird die Wirkung einer zuvor ausgesprochenen Kündigung konkludent beseitigt.