LAG Köln - Urteil vom 24.02.2010
8 Sa 1210/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; LPVG NRW § 74 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1410/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlerhafter Anhörung des Gesamtbetriebsrats; Pflicht der Arbeitgeberin zur Mitteilung der Sozialdaten bei verhaltens- oder personenbedingter Kündigung; unwiderlegliche Einlassung des Arbeitnehmers zur Täuschung der Arbeitgeberin über mehrtägige Inhaftierung wegen Nichterscheinens zu einem Hauptverhandlungstermin

LAG Köln, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1210/09

DRsp Nr. 2010/13654

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlerhafter Anhörung des Gesamtbetriebsrats; Pflicht der Arbeitgeberin zur Mitteilung der Sozialdaten bei verhaltens- oder personenbedingter Kündigung; unwiderlegliche Einlassung des Arbeitnehmers zur Täuschung der Arbeitgeberin über mehrtägige Inhaftierung wegen Nichterscheinens zu einem Hauptverhandlungstermin

1. Die unterbliebene Mitteilung zum Familienstand und den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers im Rahmen der Anhörung des Gesamtpersonalrats gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW führt zur Unwirksamkeit der Personalratsanhörung und damit zur Unwirksamkeit der Kündigung 2. Die Arbeitgeberin ist grundsätzlich verpflichtet, den Betriebsrat (Personalrat) über den Familienstand und die Unterhaltspflichten des zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmers zu unterrichten, weil diese Gesichtspunkte bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen regelmäßig im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und § 626 Abs. 1 BGB notwendigen Interessenabwägung Berücksichtigung finden können; die Arbeitgeberin braucht den Betriebsrat (Personalrat) über diese Sozialdaten ausnahmsweise nur dann nicht zu informieren, wenn und soweit diese Gesichtspunkte (für den Betriebsrat erkennbar) für seinen Kündigungsentschluss völlig unmaßgeblich gewesen sind.