LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.03.2008
16 Sa 777/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; NPersVG § 28 Abs. 2 § 68 Abs. 2 § 75 Abs. 1 Nr. 3 § 76 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 599/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlender Unterzeichnung der Stellungnahme des Personalrates durch Gruppenmitglied

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 777/07

DRsp Nr. 2008/14554

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlender Unterzeichnung der Stellungnahme des Personalrates durch Gruppenmitglied

1. Bei der Anhörung des Personalrats vor Ausspruch einer Kündigung wird dieser vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem Mitglied der Gruppe, der die von der Kündigung Betroffene angehört, vertreten (§ 28 Abs. 2 NPersVG); die Stellungnahme des Personalrates ist daher sowohl vom Vorsitzenden (oder im Vertretungsfall von seinem Vertreter) als auch von dem Gruppenmitglied zu unterschreiben.2. Eine nicht ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates steht der nicht durchgeführten Anhörung des Personalrates gleich.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; NPersVG § 28 Abs. 2 § 68 Abs. 2 § 75 Abs. 1 Nr. 3 § 76 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine ihr gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 29.09.2006, die hilfsweise auch mit einer Auslauffrist zum 31.03.2007 ausgesprochen worden ist.

Die am 00.00.1950 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1993 als Diplom-Ingenieurin für Wasserwirtschaft zu einer Bruttovergütung von zuletzt durchschnittlich 3.300,00 EUR beschäftigt. Sie war eingesetzt im Fachgebiet III Planen und Bauen/Gemeindewerke der Beklagten. Sie war zudem die Gewässerschutzbeauftragte der Beklagten.