LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.05.2015
6 Sa 27/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; MTV-DPAG § 36 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 212/13

Unwirksame außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung einer schwerbehinderten Servicekraft bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit der ordentlichen unkündbaren Arbeitnehmerin

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 27/14

DRsp Nr. 2016/2330

Unwirksame außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung einer schwerbehinderten Servicekraft bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit der ordentlichen unkündbaren Arbeitnehmerin

1. Eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit Auslauffrist, die der bei einer ordentlichen Kündigung geltenden Kündigungsfrist entspricht, ist auch bei einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin grundsätzlich möglich und wird durch § 36 des Manteltarifvertrages für die Deutsche Post AG (MTV-DPAG) nicht ausgeschlossen; § 36 Abs. 2 MTV-DPAG sieht eine außerordentliche personenbedingte Kündigung ausdrücklich vor. 2. Bei Anwendung des für krankheitsbedingte Kündigungen geltenden Prüfungsrasters (Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Auswirkungen künftig zu erwartender Fehlzeiten, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach umfassender Interessenabwägung) ist auf allen drei Stufen der besondere Maßstab des § 626 BGB "verschärfend" zu berücksichtigen; erforderlich ist insoweit, dass das zu erwartende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung derart krass ausfällt, dass das Arbeitsverhältnis als geradezu sinnentleert anzusehen ist.