ArbG Frankfurt/Main, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1190/10
Unwirksame außerordentliche Eigenkündigung zur Vermeidung einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung; unbegründeter Einwand treuwidriger Geltendmachung der Formunwirksamkeit des Aufhebungsvertrages bei einverständlichem Zusammenwirken
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 222/11
DRsp Nr. 2011/16123
Unwirksame außerordentliche Eigenkündigung zur Vermeidung einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung; unbegründeter Einwand treuwidriger Geltendmachung der Formunwirksamkeit des Aufhebungsvertrages bei einverständlichem Zusammenwirken
1. Auch eine von der Arbeitnehmerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1BGB; insoweit gelten dieselben Maßstäbe wie für eine außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin.2. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Arbeitgeberin, wenn diese (und nicht die Arbeitnehmerin) sich auf die Wirksamkeit der Eigenkündigung beruft.3. Der Umstand allein, dass die Arbeitgeberin offensichtlich für sich einen außerordentlichen Kündigungsgrund in Anspruch nimmt und das Arbeitsverhältnis beenden will, führt noch nicht dazu, dass für die Arbeitnehmerin ihrerseits ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses besteht.4. Ein konstitutives tarifvertragliches Schriftformerfordernis steht einer formlosen Verkürzung der Kündigungsfrist (sofern diese im Einzelfall überhaupt zulässig ist) entgegen.
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