1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.04.2009 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
Die Beklagte betreibt zwei Krankenhäuser, nämlich das H sowie das S .
Der am 26.01.1966 geborene Kläger, ledig, ist zu 100 % schwerbehindert aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls.
Im Vordergrund stehenden Behinderungen des Klägers sind:
Gehbehinderung durch Fehlstellung beider Füße
Eingeschränkte Beweglichkeit beider Arme und des linken Daumens
Gestörte Augenmuskelkoordination und rechtsseitige Gesichtsnervenrestlähmung
Minderung der Merkfähigkeit, eingeschränkte Auffassungsgabe, psychosomatische Verlangsamung, Gleichgewichtsstörungen und Höhenangst
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