LAG Köln - Urteil vom 01.03.2010
5 Sa 1191/09
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 91; AVR § 15; BAT § 55;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3047/08

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist nach den Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes

LAG Köln, Urteil vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1191/09

DRsp Nr. 2010/7571

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist nach den Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes

Bei der Auslegung des Kündigungsschutzes nach § 15 AVR für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie für den Kündigungsschutz ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.04.2009 - 4 Ca 3047/08 G - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 91; AVR § 15; BAT § 55;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Die Beklagte betreibt zwei Krankenhäuser, nämlich das H sowie das S .

Der am 26.01.1966 geborene Kläger, ledig, ist zu 100 % schwerbehindert aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls.

Im Vordergrund stehenden Behinderungen des Klägers sind:

Gehbehinderung durch Fehlstellung beider Füße

Eingeschränkte Beweglichkeit beider Arme und des linken Daumens

Gestörte Augenmuskelkoordination und rechtsseitige Gesichtsnervenrestlähmung

Minderung der Merkfähigkeit, eingeschränkte Auffassungsgabe, psychosomatische Verlangsamung, Gleichgewichtsstörungen und Höhenangst