I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.03.2015 - 4 Ca 1661/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist, hilfsweise aufgrund einer ordentlichen Kündigung zum 30.06.2015 beendet worden ist.
Die am .....1957 geborene Klägerin ist seit dem 15.01.1992 bei der Beklagten ursprünglich als Sekretärin und seit 1999 als Chefsekretärin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft Anwendung. Das Bruttomonatsentgelt der Klägerin betrug zuletzt 3.540,00 EUR.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|