LAG Hamburg - Urteil vom 04.07.2012
H 6 Sa 135/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 239/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen H 6 Sa 135/11

DRsp Nr. 2013/5969

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt sowohl für ordentlich unkündbare als auch für ordentlich kündbare Angestellte.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011 - 3 Ca 239/11 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten vorsorglich zum Schließungszeitpunkt ausgesprochene Kündigung vom 31. Mai 2011, zugegangen am 01. Juni 2011, nicht aufgelöst worden ist.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die von der Beklagten höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung vom 31. Mai 2011, zugegangen am 01. Juni 2011, nicht aufgelöst worden ist.