Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten vorsorglich zum Schließungszeitpunkt ausgesprochene Kündigung vom 31. Mai 2011, zugegangen am 01. Juni 2011, nicht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die von der Beklagten höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung vom 31. Mai 2011, zugegangen am 01. Juni 2011, nicht aufgelöst worden ist.
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