LAG Hamburg - Urteil vom 04.07.2012
H 6 Sa 25/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 220/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; unzulässige Klage gegen geschlossene Betriebskrankenkasse und deren Abwicklungseinheit

LAG Hamburg, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen H 6 Sa 25/12

DRsp Nr. 2013/5965

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; unzulässige Klage gegen geschlossene Betriebskrankenkasse und deren Abwicklungseinheit

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn der Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt jedenfalls für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind. 3. Eine Klage gegen zwei Beklagte ist unzulässig, wenn es sich bei den Beklagten um eine einzige Person handelt; trotz der doppelten Benennung kann jedoch nur eine beklagte Partei gemeint sein, wenn die doppelte Benennung nicht mit dem Ziel erfolgt, zwei Rechtspersonen zu verklagen, sondern lediglich zur Rechtswahrung für den Fall erfolgt, dass es sich bei der beklagten Partei nicht nur um eine Rechtsperson handelt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Februar 2012 - 7 Ca 220/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: