LAG Hamburg - Urteil vom 04.07.2012
H 6 Sa 140/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 175/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen H 6 Sa 140/11

DRsp Nr. 2013/5963

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn der Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt sowohl für ordentlich unkündbare als auch für ordentlich kündbare Angestellte.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. November 2011 - 22 Ca 175/11 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten zu 1 vom 19. Mai 2011 am 30. Juni 2011 oder 31. Dezember 2011 endete.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht gem. § 164 Abs. 4 SGB V am 30. Juni 2011 endete.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2 zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: