LAG Hamburg - Urteil vom 23.08.2012
7 Sa 15/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 228/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 15/12

DRsp Nr. 2013/5958

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn der Beschäftigten ein zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt sowohl für ordentlich unkündbare als auch für ordentlich kündbare Angestellte.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 12 Ca 228/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die gesetzliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie die Wirksamkeit einer vorsorglichen Kündigung.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine sogenannte geöffnete Betriebskrankenkasse, die etwa 425 Arbeitnehmer beschäftigte und aus einer Fusion der B. Be. mit der B. Ha. entstand.