LAG Hamburg - Urteil vom 23.08.2012
7 Sa 108/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 169/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 108/11

DRsp Nr. 2013/5957

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn der Beschäftigten ein zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt sowohl für ordentlich unkündbare als auch für ordentlich kündbare Angestellte.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. November 2011 - 22 Ca 169/11 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten zu 1. vom 19.05.2011 am 30.06.2011 oder 31.12.2011 endete.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht gemäß § 164 Abs. 4 SGB V am 30.06.2011 endete.

Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25%, die Beklagte zu 75%.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: