Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. November 2011 - unter Verwerfung der Berufung gegenüber der Beklagten zu 1 als unzulässig - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete.
Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 1 vom 24. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 hilfsweise zum 31. Dezember 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wurde.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte zu 2.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte zu 2 7/10.
Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen, für die Klägerin nicht.
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