LAG Hamburg - Urteil vom 22.08.2012
5 Sa 3/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 259/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 3/12

DRsp Nr. 2013/5953

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn der Beschäftigten ein zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt jedenfalls für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. November 2011 - unter Verwerfung der Berufung gegenüber der Beklagten zu 1 als unzulässig - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete.

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 1 vom 24. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 hilfsweise zum 31. Dezember 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wurde.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte zu 2.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte zu 2 7/10.

Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen, für die Klägerin nicht.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;