LAG Hamburg - Urteil vom 19.09.2012
5 Sa 17/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 226/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 17/12

DRsp Nr. 2013/5952

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn der Beschäftigten ein zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt sowohl für ordentlich unkündbare als auch für ordentlich kündbare Angestellte.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2012 - 12 Ca 226/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge einer durch Bescheid angeordneten Schließung der beklagten Betriebskrankenkasse.

Die Betriebskrankenkasse der Ha. und die Betriebskrankenkasse Be. schlossen sich im Jahre 2004 zur Beklagten zusammen. Diese - geöffnete - Betriebskrankenkasse beschäftigte zum 1. März 2011 ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.