Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 -
Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für den Kläger nicht.
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge einer durch Bescheid angeordneten Schließung der beklagten Betriebskrankenkasse.
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