LAG Hamburg - Urteil vom 29.08.2012
5 Sa 124/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 238/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 124/11

DRsp Nr. 2013/5950

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn der Beschäftigten ein zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt jedenfalls für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. November 2011 - 3 Ca 238/11 - teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 30. Juni 2011 endete;

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 bzw. 31. Dezember 2011 endete.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/7, die Beklagte 6/7.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: