LAG Hamburg - Urteil vom 22.08.2012
5 Sa 117/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 166/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 117/11

DRsp Nr. 2013/5949

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn der Beschäftigten ein zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt jedenfalls für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. November 2011 - 22 Ca 166/11 - unter Verwerfung der Berufung gegenüber der Beklagten zu 1 als unzulässig und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete.

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 1 vom 11. Juli 2011 zum 31. März 2012 ausgesprochene Kündigung beendet wurde.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens, längstens bis zum 31. Dezember 2012, als Sachbearbeiterin weiterzubeschäftigen.