Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. November 2011 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete.
Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 1 vom 11. Juli 2011 zum 31. März 2012 ausgesprochene Kündigung beendet wurde.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens, längstens bis zum 31. Dezember 2012, als Sachbearbeiterin weiterzubeschäftigen.
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