LAG Hamburg - Urteil vom 19.09.2012
5 Sa 11/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 168/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 11/12

DRsp Nr. 2013/5948

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt sowohl für ordentlich unkündbare als auch für ordentlich kündbare Angestellte.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Januar 2012 - 22 Ca 168/11 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3 als unzulässig abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2011 am 30. Juni 2011 oder 31. Dezember 2011 endete;

2. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 11. Mai 2011 am 30. Juni 2011 gemäß § 164 Abs. 4 SGB V endete.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen, für den Kläger nicht.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;