LAG Hamburg - Urteil vom 31.05.2012
1 Sa 5/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 239/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 5/12

DRsp Nr. 2013/5944

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn der Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt sowohl für ordentlich unkündbare als auch für ordentlich kündbare Angestellte. 3. Der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass die Angestellte ein Angebot auf befristete Beschäftigung in der Abwicklungseinheit angenommen hat, wenn dieses neue Arbeitsverhältnis von beiden Parteien vor dem Hintergrund der unzutreffenden Rechtsansicht abgeschlossen wurde, dass die Abwicklungseinheit eine andere Rechtspersönlichkeit als die geschlossene Betriebskrankenkasse darstellt, und damit aus ihrer Sicht von vornherein die Möglichkeit ausschied, dass durch den neuen Arbeitsvertrag ein mit der Betriebskrankenkasse bestehendes Arbeitsverhältnis abgelöst werden kann.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2011 (8 Ca 239/11 teilweise abgeändert: