LAG Köln - Urteil vom 18.11.2009
8 Sa 374/09
Normen:
KAVO § 43 Abs. 1; KAVO § 43 Abs. 2; KAVO § 43 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 60
Vorinstanzen:

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung der Leiterin einer kirchlichen Kindertagesstätte; Vergleichbarkeit bei Höhergruppierung nach Bewährungsaufstieg; unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist; Abmahnungserfordernis bei vorwerfbarem Fehlverhalten

LAG Köln, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 374/09

DRsp Nr. 2010/359

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung der Leiterin einer kirchlichen Kindertagesstätte; Vergleichbarkeit bei Höhergruppierung nach Bewährungsaufstieg; unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist; Abmahnungserfordernis bei vorwerfbarem Fehlverhalten

1. Arbeitnehmer, die nach Bewährungsaufstieg höhergruppiert sind, bleiben für eine nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmende Sozialauswahl mit den Arbeitnehmern der niedrigeren Vergütungsgruppe vergleichbar. 2.- Nach § 43 Abs. 1 KAVO kann einem unkündbaren Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen nur fristlos, nicht aber außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt werden. 3. In Fällen vorwerfbaren Fehlverhaltens ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Abmahnung nur entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2009 - 1 Ca 5429/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAVO § 43 Abs. 1; KAVO § 43 Abs. 2; KAVO § 43 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand