Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23.05.2008, 6 Ca 309/03, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 23.05.2003 nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.500,-- € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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