ArbG Mainz, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 525/09
Unwirksame Ausgleichsklausel bei ersatzlosem Verzicht einer Pflegehilfskraft auf Beitragszahlung der Betriebserwerberin zur betrieblicher Alterversorgung; Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung rückständiger Beiträge und Ersatz künftig durch Nichtzahlung eintretender Schäden; Nachwirkung des gekündigten Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 711/09
DRsp Nr. 2010/13670
Unwirksame Ausgleichsklausel bei ersatzlosem Verzicht einer Pflegehilfskraft auf Beitragszahlung der Betriebserwerberin zur betrieblicher Alterversorgung; Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung rückständiger Beiträge und Ersatz künftig durch Nichtzahlung eintretender Schäden; Nachwirkung des gekündigten Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung
1. Die Kündigung des TV Altersversorgung durch die Betriebserwerberin bewirkt keinen Wegfall des Anspruchs der Arbeitnehmerin auf Beitragszahlung durch die Arbeitgeberin, da Folge der Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist die Nachwirkung der Normen des TV Altersversorgung gemäß § 4 Abs. 5TVG ist; die Ersetzung durch eine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5TVG scheidet aus, wenn dem Wortlaut des in Betracht kommenden Manteltarifvertrages nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits vor Abschluss eines (im Manteltarifvertrag avisierten) gesonderten Alterssicherungstarifvertrages beendet werden soll.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.