LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2010
9 Sa 711/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 525/09

Unwirksame Ausgleichsklausel bei ersatzlosem Verzicht einer Pflegehilfskraft auf Beitragszahlung der Betriebserwerberin zur betrieblicher Alterversorgung; Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung rückständiger Beiträge und Ersatz künftig durch Nichtzahlung eintretender Schäden; Nachwirkung des gekündigten Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 711/09

DRsp Nr. 2010/13670

Unwirksame Ausgleichsklausel bei ersatzlosem Verzicht einer Pflegehilfskraft auf Beitragszahlung der Betriebserwerberin zur betrieblicher Alterversorgung; Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung rückständiger Beiträge und Ersatz künftig durch Nichtzahlung eintretender Schäden; Nachwirkung des gekündigten Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung

1. Die Kündigung des TV Altersversorgung durch die Betriebserwerberin bewirkt keinen Wegfall des Anspruchs der Arbeitnehmerin auf Beitragszahlung durch die Arbeitgeberin, da Folge der Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist die Nachwirkung der Normen des TV Altersversorgung gemäß § 4 Abs. 5 TVG ist; die Ersetzung durch eine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG scheidet aus, wenn dem Wortlaut des in Betracht kommenden Manteltarifvertrages nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits vor Abschluss eines (im Manteltarifvertrag avisierten) gesonderten Alterssicherungstarifvertrages beendet werden soll.