LAG München - Urteil vom 03.03.2011
3 Sa 755/10
Normen:
BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3; ZPO § 520; ZPO § 522 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ZPO § 850 a Nr. 2; ZPO § 850 c; ZPO § 850a; ZPO § 850c;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 17002/09

Unwirksame Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

LAG München, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 755/10

DRsp Nr. 2011/16584

Unwirksame Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

1. Eine Aufrechnung gegen Bruttoentgeltforderungen verstößt gegen § 394 BGB und ist damit unwirksam; die Aufrechnung kann nicht bewirken, dass der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen entledigt wird. 2. Die Aufrechnung gegen Spesenansprüche scheitert an § 850 a Nr. 2 ZPO; danach sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung unpfändbar mit der Folge, dass eine Aufrechnung gegen diese Ansprüche gemäß § 394 BGB ausgeschlossen ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.06.2010 - 5 Ca 17002/09 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.06.2010 - 5 Ca 17002/09 - wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3; ZPO § 520; ZPO § 522 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ZPO § 850 a Nr. 2; ZPO § 850 c; ZPO § 850a; ZPO § 850c;

Tatbestand: