LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.05.2016
2 Sa 63/16
Normen:
BGB § 249; BGB § 389; BGB § 812;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 8359/15

Unwirksame Aufrechnung gegen Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin bei unschlüssigen Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Höhe eines Steuerschadens infolge verspäteter Vergütungszahlung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 63/16

DRsp Nr. 2016/16197

Unwirksame Aufrechnung gegen Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin bei unschlüssigen Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Höhe eines Steuerschadens infolge verspäteter Vergütungszahlung

Einer Arbeitnehmerin steht gegenüber einem Arbeitgeber grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zum Ersatz des Steuerschadens zu, wenn der Arbeitgeber Arbeitsvergütung aus Vorjahren nachzahlt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.11.2015 - 38 Ca 8359/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 389; BGB § 812;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung überzahlter Vergütung und dabei insbesondere um den aufgerechneten Gegenanspruch, den Ersatz eines behaupteten Steuerschadens.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.11.2015 der Klage stattgegeben und die beklagte Arbeitnehmerin verurteilt, an die Klägerin 669,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Doppelzahlung der Nettovergütung in Höhe von 2.050,25 EUR einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung in Höhe der Klageforderung habe (2.050,25 EUR abzüglich gezahlter 1.380,38 EUR).