Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.03.2011 (
aufgehoben.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.12.2008 (
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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