1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14. Dezember 2009, Az. 6 Ca 2063/05 aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf der Klägerin mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 5. Oktober 2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H. mit der Maßgabe bewilligt wurde, dass sie keine eigenen Beiträge aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu leisten hat.
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