BAG - Urteil vom 05.04.2024
9 AZR 204/23
Normen:
GRC Art. 16; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 12; GG Art. 2 Abs. 14; AÜG § 1 Abs. 1 S. 5 und 6; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1a; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 1, 3 und 4; AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 1c und 1d;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 209/21
LAG Hamm, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1242/21

Unwirksame Arbeitnehmerüberlassung; Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten; Arbeitnehmerüberlassung; Offenlegung und Konkretisierung

BAG, Urteil vom 05.04.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 204/23

DRsp Nr. 2024/9173

Unwirksame Arbeitnehmerüberlassung; Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten; Arbeitnehmerüberlassung; Offenlegung und Konkretisierung

Die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG und der Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus. Orientierungssätze: 1. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus einem der in § 9 Abs. 1 AÜG aufgeführten Gründe unwirksam ist und der Arbeitnehmer keine Festhaltenserklärung abgibt. 2. Der Unwirksamkeitsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG ist erfüllt, wenn die Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist (Rn. 16). 3. Die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG und der Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zum Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus (Rn. 16). Dies folgt aus einer Auslegung der Normen (Rn. 17 ff.).