LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.2009
4 Sa 771/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV-Ärzte-KF § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2767/08

Unwirksame anteilsmäßige Gehaltskürzung bei rückwirkend erhöhter Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 771/09

DRsp Nr. 2009/28467

Unwirksame anteilsmäßige Gehaltskürzung bei rückwirkend erhöhter Arbeitszeit

Auf Grund der tariflichen Regelungen des TV-Ärzte-KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht gleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 27.05.09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TV-Ärzte-KF § 19;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einbehaltenes Februarentgelt.

Der Kläger ist seit Mai 1994 bei der Beklagten als Oberarzt in der Anästhesie im Herzzentrum L.-X.-Krankenhaus tätig.