1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.03.2009 - 17 Ca 8063/08 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses geschlossenen Prozessvergleichs.
Der am ... 1958 geborene, nach eigenen Angaben ledige und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit 1986 (Kläger) bzw. 01.03.1988 (Beklagte) im D.-K. beschäftigt. Am 01.04.1995 wechselte der Kläger zur Beklagten. Grundlage der Arbeitsbeziehungen ist dort ein Arbeitsvertrag vom 16.05.1995/09.08.1995 (Bl. 43 bis 46 der erstinstanzlichen Akte). Ziffer 10 dieses Arbeitsvertrages lautet:
"Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
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