LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.05.2015
2 Sa 944/14
Normen:
BGB § 123 Abs. 2; BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6; KSchG § 2 S. 2; KSchG § 4; BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 336/13

Unwirksame Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages zur Überleitung in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur arglistigen TäuschungVerspätete Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs bei Störung der GeschäftsgrundlageUnzulässige Gehörsrüge bei fehlender Darlegung verfahrenswidrig übergangener Sachausführungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 944/14

DRsp Nr. 2015/17658

Unwirksame Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages zur Überleitung in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur arglistigen Täuschung Verspätete Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs bei Störung der Geschäftsgrundlage Unzulässige Gehörsrüge bei fehlender Darlegung verfahrenswidrig übergangener Sachausführungen

Die Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages (hier: Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft begründet wurde) durch den Arbeitnehmer wegen Täuschung über den Wegfall des Arbeitsplatzes setzt voraus, dass beide Vertragspartner den Arbeitnehmer getäuscht haben oder die Täuschung des anderen jeweils kannten oder kennen mussten. Der Betriebsrat ist regelmäßig kein Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB. Ein Wiedereinstellungsanspruch gemäß § 313 BGB ist vom Arbeitnehmer spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände geltend zu machen. Mit der Ablehnung des Befangenheitsgesuches durch unanfechtbaren Beschluss endet für den betroffenen Richter das sog. Enthaltungsgebot des § 47 Abs. 1 ZPO.