LAG Nürnberg - Beschluss vom 31.05.2012
5 TaBV 36/11
Normen:
WahlO SchwbV § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 372
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 279/10

Unwirksame Anfechtung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung bei unzureichender Bevollmächtigung zur Antragstellung und fehlendem Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste

LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 36/11

DRsp Nr. 2012/15313

Unwirksame Anfechtung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung bei unzureichender Bevollmächtigung zur Antragstellung und fehlendem Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste

1. Aus einer Vollmachtsurkunde muss sich die Person des Bevollmächtigten eindeutig ergeben. 2. Bei Ausübung einer Vertretungsvollmacht muss sich der Bevollmächtigte als solcher benennen. 3. Ein Arbeitnehmer verliert seine Anfechtungsberechtigung im Zusammenhang mit Mängeln, die die Richtigkeit der Wählerliste betreffen, wenn er berechtigt und in der Lage war, Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22.07.2011, Az. 12 BV 279/10, abgeändert.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

WahlO SchwbV § 4 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl vom 09.11.2010 des Betriebsratsmitglieds M... H... zur Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung bei der Beteiligten zu 5.