Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 07. November 2011 betreffend den zwischen dem N. und der M. abgeschlossenen Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen vom 17. Mai 2010, bekannt gemacht im Bundesanzeiger vom 30.11.2011, S. 4248 unwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
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