LAG Niedersachsen - Beschluss vom 03.06.2015
17 Oa 1/14
Normen:
TVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Unwirksame Allgemeinverbindlichkeitserklärung im niedersächsischen Hotel- und Gaststättengewerbe bei Nichterreichen des erforderlichen Beschäftigtenquorums

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 17 Oa 1/14

DRsp Nr. 2016/403

Unwirksame Allgemeinverbindlichkeitserklärung im niedersächsischen Hotel- und Gaststättengewerbe bei Nichterreichen des erforderlichen Beschäftigtenquorums

Die Allgemeinverbindlicherklärung des am 17.05.2010 abgeschlossenen Entgelttarifvertrags für das Hotel und Gaststättengewerbe in Nds. ist mangels Erreichen des nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG a. F. erforderlichen Beschäftigtenquorums unwirksam.

Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 07. November 2011 betreffend den zwischen dem N. und der M. abgeschlossenen Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen vom 17. Mai 2010, bekannt gemacht im Bundesanzeiger vom 30.11.2011, S. 4248 unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

A.