1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 3 Ca 133/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Änderungskündigung.
Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Betriebsübergangs seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten als Friseurin bei einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt Euro 528,68 beschäftigt.
Mit Wirkung vom 18.03.2002 vereinbarten die Parteien folgende Anlage zum Arbeitsvertrag:
"Zwischen der Friseur GmbH Greifswald und Frau/Herrn E R wird nachstehender Prämienlohn vereinbart:
Grundvergütung 1.586,03 x 3 + Mehrwertsteuer = 1.839,78 Euro
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