LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2006
6 Sa 157/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 653/04

Unwirksame Änderungskündigung zur Entgeltminderung - Darlegung wirtschaftlicher Verschlechterung über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 157/05

DRsp Nr. 2007/1163

Unwirksame Änderungskündigung zur Entgeltminderung - Darlegung wirtschaftlicher Verschlechterung über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren

1. Grundsätzlich ist es möglich, eine Entgeltminderung im Wege einer Änderungskündigung (§ 2 KSchG) herbeizuführen; Voraussetzung ist jedoch eine Situation, die ohne Ausspruch der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung nach sich ziehen würde, weshalb die Voraussetzungen an die Wirksamkeit einer derartigen Änderungskündigung nicht geringer sind als die, die an eine Beendigungskündigung zu stellen sind.2. Ein Umsatzrückgang, der zu einem Verlust führt, kommt als betrieblicher Grund für eine Kündigung in Frage, sofern die Dringlichkeit erkennbar ist; dazu muss der Arbeitsanfall ohne weitere Umstände so sehr zurückgehen, dass das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfällt und deshalb die Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.3. Um eine Verstetigung oder Verschlechterung von Entwicklungen erkennen zu können, ist ein Zeitraum von mindestens drei Jahren zu umfassen; es reicht nicht aus, nur die Ergebnisse des Vorjahres und die Planung des Monats März des laufenden Jahres heranzuziehen, insbesondere wenn das Vorjahr mit einem positiven Ergebnis endet.