LAG München - Urteil vom 16.09.2009
5 Sa 788/08
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 15 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 10076/06

Unwirksame Änderungskündigung gegenüber Betriebsrätin bei fehlender Umsetzung unternehmerischer Stilllegungsentscheidung; vollständige Verlagerung der Bildredaktion eines Verlagsunternehmens auf Drittunternehmen oder freie Mitarbeiter als Stilllegung einer Betriebsabteilung

LAG München, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 788/08

DRsp Nr. 2010/8491

Unwirksame Änderungskündigung gegenüber Betriebsrätin bei fehlender Umsetzung unternehmerischer Stilllegungsentscheidung; vollständige Verlagerung der Bildredaktion eines Verlagsunternehmens auf Drittunternehmen oder freie Mitarbeiter als Stilllegung einer Betriebsabteilung

1. Eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes oder Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebes sind, die aber auch in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtsbetriebs bestehen können. 2. Für den Begriff der Stilllegung ist kennzeichnend, dass die Arbeits- und Produktionsgemeinschaft zwischen Unternehmerin und Belegschaft der Betriebsabteilung aufgelöst wird und dies auf einem ernstlichen Willensentschluss der Arbeitgeberin beruht.