LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2010
5 Sa 1584/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2046/09

Unwirksame Änderungskündigung eines Flugbegleiters bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu dringenden betrieblichen Erfordernissen; fehlender Einfluss der Schließung einer Bodenstation auf Tätigkeit des Flugbegleiters an Bord von Flugzeugen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1584/09

DRsp Nr. 2010/16835

Unwirksame Änderungskündigung eines Flugbegleiters bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu dringenden betrieblichen Erfordernissen; fehlender Einfluss der Schließung einer Bodenstation auf Tätigkeit des Flugbegleiters an Bord von Flugzeugen

1. Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG können sich insbesondere aus innerbetrieblichen Umständen ergeben (Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder von Arbeitsabläufen); eine solche unternehmerische Entscheidung begründet ein dringendes betrieblichen Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt. 2. Für die betriebsbedingte Änderungskündigung gilt darüber hinaus, dass sie nur dann wirksam ist, wenn sich die Arbeitgeberin bei einem anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss; dabei ist im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist.