LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.04.2015
6 Sa 364/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 272 c/14

Unwirksame Änderungskündigung einer Diplom-Sozialökonomin im Bereich Wirtschaftsförderung bei fehlender Umsetzung einer vom Gemeinderat beschlossenen Aufgabenumverteilung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 364/14

DRsp Nr. 2015/16809

Unwirksame Änderungskündigung einer Diplom-Sozialökonomin im Bereich Wirtschaftsförderung bei fehlender Umsetzung einer vom Gemeinderat beschlossenen Aufgabenumverteilung

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich die Arbeitgeberin bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt, solche Vertragsänderungen vorzuschlagen, welche die Arbeitnehmerin billigerweise hinnehmen muss; im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 und § 2 KSchG ist dabei zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für die betreffende Arbeitnehmerin zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und ihr bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. 2. Ausgangspunkt der Prüfung einer Änderungskündigung ist die bisherige vertragliche Regelung; die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist, wobei dieser Maßstab unabhängig davon gilt, ob die Arbeitnehmerin das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat.