LAG Köln - Urteil vom 19.11.2010
4 Sa 1008/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10397/09

Unwirksame Änderungskündigung bei vorzeitigem und unbestimmtem Änderungsangebot; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall bisheriger Aufgaben

LAG Köln, Urteil vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1008/10

DRsp Nr. 2011/3407

Unwirksame Änderungskündigung bei vorzeitigem und unbestimmtem Änderungsangebot; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall bisheriger Aufgaben

1. Die Kündigung mit dem Angebot, die Beschäftigungsbedingungen bereits vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern, ist unzumutbar, wenn die Beschäftigung gegen einen geringeren Lohn erfolgen soll. 2. Eine vorformulierte Klausel, nach der die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit "falls erforderlich" oder nach "Abstimmung der beiderseitigen Interessen" einseitig zuweisen kann, ist jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss. 3. Das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot muss eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein und so konkret gefasst sein, dass es die Arbeitnehmerin ohne Weiteres annehmen kann; Unklarheiten gehen zu Lasten der Arbeitgeberin. 4. Ein Angebot mit einer insgesamt unbestimmten Wochenarbeitszeit und einem dementsprechend unbestimmten Gehalt, bei dem die Arbeitnehmerin sowohl über die Wochenstundenzahl als auch (inzidenter) über ihr Monatsgehalt entscheiden kann, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot.