LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2009
9 Sa 451/09
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3; KSchG § 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 177
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1554/07

Unwirksame Änderungskündigung bei unzureichender Betriebsratsanhörung; verkürzte Unterrichtung des Betriebsrats zu gesundheitlichen Einschränkungen eines Kraftfahrers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 451/09

DRsp Nr. 2010/3322

Unwirksame Änderungskündigung bei unzureichender Betriebsratsanhörung; verkürzte Unterrichtung des Betriebsrats zu gesundheitlichen Einschränkungen eines Kraftfahrers

1. Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens sind auch maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob im Falle einer Änderungskündigung mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG eine unzureichende Information des Betriebsrats vorliegt; auch bei einer Änderungskündigung muss der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, eigenständig zu prüfen, ob die Kündigung berechtigt ist oder Widerspruch erhoben werden soll. 2. Ob ein Betriebsrat die angesichts gesundheitlicher Einschränkungen angetragenen Änderungen der Arbeitsbedingungen für angemessen hält und deshalb auf Widerspruchsrechte verzichtet oder nicht, ist maßgeblich davon abhängig, in welchem Umfang gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen; die Angemessenheit eines Änderungsangebots hängt hiervon wesentlich ab.