LAG München - Urteil vom 10.02.2010
5 Sa 744/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; BGB § 622 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 17292/08

Unwirksame Änderungskündigung bei unwirksamer Bezugnahme auf arbeitsvertragliche Kündigungsfrist; abstrakter Günstigkeitsvergleich bei abweichender vertraglicher Kündigungsfrist; Vorrang der gesetzlichen Kündigungsfrist vor gleichwertiger vertraglicher Kündigungsfrist

LAG München, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 744/09

DRsp Nr. 2010/9941

Unwirksame Änderungskündigung bei unwirksamer Bezugnahme auf arbeitsvertragliche Kündigungsfrist; abstrakter Günstigkeitsvergleich bei abweichender vertraglicher Kündigungsfrist; Vorrang der gesetzlichen Kündigungsfrist vor gleichwertiger vertraglicher Kündigungsfrist

1. § 622 Abs. 2 BGB enthält nach Beschäftigungsdauer gestaffelte verlängerte Kündigungsfristen, die von der Arbeitgeberin zwingend einzuhalten sind und die einzelvertraglich nur durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verkürzt werden können (§ 622 Abs. 4 Satz 2 BGB); zulässig ist eine einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in § 622 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB). 2. Im Falle einer vom Gesetz abweichenden arbeitsvertraglichen Regelung der Kündigungsfristen findet ein Günstigkeitsvergleich mit der gesetzlichen Regelung statt; den Maßstab für einen Günstigkeitsvergleich gibt die gesetzliche Regelung in § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB vor (länger bedeutet günstiger). 3. Der Günstigkeitsvergleich ist losgelöst von der konkret ausgesprochenen Kündigung (abstrakt) vorzunehmen.