ArbG München, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 17292/08
Unwirksame Änderungskündigung bei unwirksamer Bezugnahme auf arbeitsvertragliche Kündigungsfrist; abstrakter Günstigkeitsvergleich bei abweichender vertraglicher Kündigungsfrist; Vorrang der gesetzlichen Kündigungsfrist vor gleichwertiger vertraglicher Kündigungsfrist
LAG München, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 744/09
DRsp Nr. 2010/9941
Unwirksame Änderungskündigung bei unwirksamer Bezugnahme auf arbeitsvertragliche Kündigungsfrist; abstrakter Günstigkeitsvergleich bei abweichender vertraglicher Kündigungsfrist; Vorrang der gesetzlichen Kündigungsfrist vor gleichwertiger vertraglicher Kündigungsfrist
1. § 622 Abs. 2BGB enthält nach Beschäftigungsdauer gestaffelte verlängerte Kündigungsfristen, die von der Arbeitgeberin zwingend einzuhalten sind und die einzelvertraglich nur durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verkürzt werden können (§ 622 Abs. 4 Satz 2 BGB); zulässig ist eine einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in § 622 Abs. 2BGB geregelten Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB).2. Im Falle einer vom Gesetz abweichenden arbeitsvertraglichen Regelung der Kündigungsfristen findet ein Günstigkeitsvergleich mit der gesetzlichen Regelung statt; den Maßstab für einen Günstigkeitsvergleich gibt die gesetzliche Regelung in § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB vor (länger bedeutet günstiger).3. Der Günstigkeitsvergleich ist losgelöst von der konkret ausgesprochenen Kündigung (abstrakt) vorzunehmen.
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