LAG Köln - Urteil vom 25.05.2009
2 Sa 135/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2; TzBfG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1987/08

Unwirksame Änderungskündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl; Vergleichbarkeit von Teilzeit- und Vollzeitkräften

LAG Köln, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 135/09

DRsp Nr. 2009/20417

Unwirksame Änderungskündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl; Vergleichbarkeit von Teilzeit- und Vollzeitkräften

Ein Geschäftsführerbeschluss, bisher mögliche Teilzeit nunmehr nicht mehr anzubieten, führt nicht zur fehlenden Vergleichbarkeit von Teilzeit- und Vollzeitkräften. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung eines Konzeptes, aus dem sich der Zusammenhang von Lage und Dauer der Arbeitszeit auf einzelnen Arbeitsplätzen ergibt. Dieses Konzept muss die Teilzeittätigkeit i.S.d. § 8 TzBfG ausschließen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.01.2009 - 5 Ca 1987/08 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2; TzBfG § 8 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer der Klägerin am 31.07.2008 zugegangenen Änderungskündigung zum 31.01.2009, mit dem die Arbeitszeit der Klägerin von 30 Stunden auf 15 Stunden abgesenkt werden soll.