LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.08.2011
3 Sa 167/11
Normen:
BGB § 147; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 445 Abs. 1; ZPO § 447; ZPO § 448; ZPO § 850 Abs. 1; ZPO § 850 a Nr. 2; ZPO § 850 a Nr. 4; ZPO § 850 e Nr. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 5
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 536/10

Unwirksame Änderung betrieblicher Übung durch Aushang am Schwarzen Brett; Schweigen im Rechtsverkehr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 167/11

DRsp Nr. 2011/19699

Unwirksame Änderung betrieblicher Übung durch Aushang am Schwarzen Brett; Schweigen im Rechtsverkehr

1. Eine Vertragspartei, die in ein bestehendes Vertragsverhältnis einschränkende Bedingungen einführen will, kann nach der Verkehrssitte nicht schon das bloße Schweigen des Empfängers als Annahme werten; Schweigen stellt, wie aus § 147 BGB hervorgeht, in der Regel keine Willenserklärung dar, also auch keine Annahme eines Angebots zur Änderung eines bestehenden Vertrages. 2. Wer auf ein Angebot nicht reagiert, stimmt diesem nicht zu; vor allem in Fällen eines Angebots zur nachteiligen Veränderung einer bestehenden Vertragssituation kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass derjenige, der nicht reagiert, mit dem ihm angesonnenen Nachteil einverstanden ist. 3. Das Schweigen gegenüber einem Angebot auf Verschlechterung eines Vertrags ist grundsätzlich keine Annahme eines solchen Angebots (§ 151 BGB); das gilt bei einer widerspruchslosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer jedenfalls dann, wenn sich die angetragene Änderung nicht unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt. 4. Allein der Zeitablauf von zwei Jahren begründet keine Zäsur, die eine Verwirkung der Ansprüche auf Weihnachts- und Urlaubsgeld rechtfertigen kann.