LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.03.2013
10 Sa 856/12
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - 6 Ca 30/12 Ö - 31.05.2012,

Unwirksam befristeter Arbeitsvertrag einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an Landesuniversität bei fehlender wissenschaftlicher Betätigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 856/12

DRsp Nr. 2013/19110

Unwirksam befristeter Arbeitsvertrag einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an Landesuniversität bei fehlender wissenschaftlicher Betätigung

1. Voraussetzung für die Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist, dass der Arbeitnehmer dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens zuzuordnen ist, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieser Begriff ist eigenständig und abschließend. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. 2. Der Begriff bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Es kommt also nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.