1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 09.12.2008 -
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Mit dem vorlegenden Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet ist.
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