LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.03.2009
5 Ta 32/09
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1195/08

Unvollständiger Prozesskostenhilfeantrag bei fehlender Angabe des Kontostandes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 32/09

DRsp Nr. 2009/10710

Unvollständiger Prozesskostenhilfeantrag bei fehlender Angabe des Kontostandes

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO wegen Unvollständigkeit zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung keine Mitteilung zum Kontostand (Saldo) vorlegt; allein aus einer Auflistung der Umsätze ergibt sich keine Information über Bestand und Höhe eines Guthabens.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 09.12.2008 - 3 Ca 1195/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit dem vorlegenden Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet ist.