BGH - Beschluß vom 08.03.2001
V ZB 5/01
Normen:
ZPO § 85 § 233 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 889
NJW-RR 2001, 1072
NZA 2001, 855
Vorinstanzen:
OLG München,

Unvollständige Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax

BGH, Beschluß vom 08.03.2001 - Aktenzeichen V ZB 5/01

DRsp Nr. 2001/4809

Unvollständige Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax

Übermittelt der Prozeßbevollmächtigte einer Partei einen Schriftsatz, der ein Rechtsmittel enthält, per Telefax an das Rechtsmittelgericht, so trifft ihn die Verpflichtung, für eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle Sorge zu tragen. Eine solche Ausgangskontrolle macht es bei der Übermittlung der Berufungsschrift durch Telefax erforderlich, daß durch Maßnahmen der Büroorganisation festgestellt werden kann, ob der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist. Daher muß über die konkrete Übermittlung ein Sendebericht ausgedruckt und darauf überprüft werden, ob der Übermittlungsvorgang einwandfrei durchgeführt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 85 § 233 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen aus einem Grundstückskaufvertrag in Anspruch. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 26. Mai 2000 zugestellt.