LAG Hamm - Beschluss vom 27.05.2013
5 Ta 175/13
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4597/12

unvollständige PKH-Unterlagen - Hinweispflicht des Gerichts - Zeitpunkt des Hinweises

LAG Hamm, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 175/13

DRsp Nr. 2013/16851

unvollständige PKH-Unterlagen - Hinweispflicht des Gerichts - Zeitpunkt des Hinweises

Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen setzt auch bei Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung "entsprechender Belege" eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus (so bereits LAG Hamm, Beschluss vom 30.12.2005, 4 Ta 555/05). Daher darf das Arbeitsgericht nach Eingang eines PKH-Gesuchs nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung zuwarten und dann den PKH-Antrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks und/oder Unvollständigkeit der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (Weiterführung der Rechtsprechung; so schon LAG Hamm vom 08.08.2002 - 4 Ta 489/02; Beschluss vom 30.12.2008, 14 Ta 118/08, [...]).

Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei so rechtzeitig unter Fristsetzung auf Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, dass sie noch behoben werden können.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.04.2013 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.04.2013 - 7 Ca 4597/12 - wird der Beschluss abgeändert.