I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 29.07.2009 nicht aufgelöst worden ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.940,00 EUR festgesetzt.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung der schwerbehinderten Klägerin wegen angeblicher Unterschlagung von 19,91 EUR.
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