BAG - Urteil vom 20.05.2021
2 AZR 596/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 3; AGG § 12 Abs. 3; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 174; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 6; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 281
AuR 2021, 432
BAGE 175, 94
DB 2021, 2225
EzA BGB 2002 _ 174 Nr. 12
EzA BGB 2002 _ 626 Nr. 68
EzA-SD 2021, 3
MDR 2021, 1272
NJW 2021, 3138
NZA 2021, 1179
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 128/20
ArbG Leipzig, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1500/19

Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach § 174 Satz 1 BGBUnverzügliche Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach einer Überlegungszeit von nicht mehr als einer WocheKeine wirksame Zurückweisung einer vom Personalleiter unterzeichneten KündigungserklärungSexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG als gravierende arbeitsvertragliche PflichtverletzungUmfassende Interessenabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Prüfung des wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung

BAG, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 596/20

DRsp Nr. 2021/12109

Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach § 174 Satz 1 BGB Unverzügliche Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach einer Überlegungszeit von nicht mehr als einer Woche Keine wirksame Zurückweisung einer vom Personalleiter unterzeichneten Kündigungserklärung Sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG als gravierende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung Umfassende Interessenabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Prüfung des wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung

Eine Entblößung der Genitalien eines anderen unter Missachtung seines Rechts auf Selbstbestimmung, wem gegenüber und in welcher Situation er sich unbekleidet zeigen möchte, stellt ein sexuell bestimmtes Verhalten iSv. § 3 Abs. 4 AGG dar. Orientierungssätze: 1. Die Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Maßgeblich dafür, ob sie unverzüglich erfolgte, ist ihr Zugang beim Erklärungsempfänger. Als Sondervorschrift für die Anfechtung gem. §§ 119, 120 BGB findet die Regelung in § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB keine, auch keine analoge Anwendung (Rn. 13).