LAG Chemnitz, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 128/20
ArbG Leipzig, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1500/19
Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach § 174 Satz 1 BGBUnverzügliche Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach einer Überlegungszeit von nicht mehr als einer WocheKeine wirksame Zurückweisung einer vom Personalleiter unterzeichneten KündigungserklärungSexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG als gravierende arbeitsvertragliche PflichtverletzungUmfassende Interessenabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Prüfung des wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung
BAG, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 596/20
DRsp Nr. 2021/12109
Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach § 174 Satz 1 BGBUnverzügliche Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach einer Überlegungszeit von nicht mehr als einer WocheKeine wirksame Zurückweisung einer vom Personalleiter unterzeichneten KündigungserklärungSexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4AGG als gravierende arbeitsvertragliche PflichtverletzungUmfassende Interessenabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Prüfung des wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung
Eine Entblößung der Genitalien eines anderen unter Missachtung seines Rechts auf Selbstbestimmung, wem gegenüber und in welcher Situation er sich unbekleidet zeigen möchte, stellt ein sexuell bestimmtes Verhalten iSv. § 3 Abs. 4AGG dar.Orientierungssätze:1. Die Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Maßgeblich dafür, ob sie unverzüglich erfolgte, ist ihr Zugang beim Erklärungsempfänger. Als Sondervorschrift für die Anfechtung gem. §§ 119, 120BGB findet die Regelung in § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB keine, auch keine analoge Anwendung (Rn. 13).
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